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Gesetzliche Grundlagen
Die Verpackungsverordnung

Abfallwirtschaftliche Grundprinzipien
Die Verpackungsverordnung legt folgende abfallwirtschaftliche Grundprinzipien fest:
• Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden.
• Sofern Verpackungsabfälle nicht vermieden werden können, ist der Wiederverwendung und vorrangig der stofflichen Verwertung Vorrang zu geben vor der energetischen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung.


Bei Geräten der Unterhaltungselektronik ist die Verpackung integraler Bestandteil des Produkts. Die Verpackung wird vom Hersteller speziell für jedes Gerät entwickelt und ist damit i.d.R. optimal für den Paketversand geeignet. Für den Fall, dass Sie Ihr Gerät während der Garantiezeit oder auch danach zum Service oder Kundendienst einreichen oder einschicken müssen, ist die Originalverpackung der sicherste Schutz vor Transportschäden.

Daher empfehlen wir unbedingt, die Originalverpackung Ihrer Geräte so lange aufzubewahren, wie Sie die Geräte in Besitz halten.

Jeder Rücktransport von leeren Verpackungen bedeutet einen zusätzlichen
Transportaufwand und damit auch eine zusätzliche Belastung der Umwelt.


Was ist die Verpackungsverordnung?
Vor dem Hintergrund zunehmender Abfallmengen bei gleichzeitig sinkenden Deponiekapazitäten hat die Bundesregierung im Juni 1991 die Verpackungsverordnung (VerpackV) verabschiedet und zum 28. August 1998 novelliert. Ziel der Verordnung ist es, Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.
Die Verordnung richtet sich an die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen. Demnach sind diese verpflichtet, ihre gebrauchten Verpackungen zurückzunehmen, einer Wiederverwertung zuzuführen und dieses auch nachzuweisen.

Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?
Alle mit den grünen Punkt Symbolen gekennzeichneten Verpackungen können Sie in die Altpapiersammlung geben, also dorthin, wohin Sie z.B. auch alte Tageszeitungen entsorgen. Verpackungstypische stofffremde Anhaftungen wie z. B. Klebebänder, Etiketten oder ein geringer Folienanteil stören den Recycling-Prozess nicht. Verpackungen mit o.g. Recycling-Symbolen nehmen wir nicht zurück.
Bei allen anderen Verpackungen (z.B. Einweg-Paletten oder Umkartons, die nicht eines der o.g. Symbole tragen) sind wir gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung zur Rücknahme verpflichtet, und haben dafür Sorge zu tragen, dass sie entweder recycelt oder wieder verwendet werden. Bitte rufen Sie uns unter 0 209 95 98 10 an. Wir benennen Ihnen eine kommunale Sammelstelle oder ein gewerbliches Entsorgungsunternehmen in Ihrer Nähe, wo Sie die Verpackung kostenlos abgeben können. Sollte eine Abgabe der Verpackung in Ihrer Nähe ausnahmsweise nicht möglich sein, dann bitten wir Sie, die Verpackung zu schicken an:

Mediaran GmbH
Koloniestr. 1 a
45897 Gelsenkirchen

Jeder Rücktransport von leeren Verpackungen bedeutet einen zusätzlichen
Transportaufwand und damit auch eine zusätzliche Belastung der Umwelt.


Rücktransport oder Entsorgung vor Ort?
Zwar kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, einem Lieferanten, der sonst leer zurückfahren
würde, die ausgediente Verpackung sofort oder bei der nächsten Lieferung wieder
mitzugeben. In der Regel wird die Ware weder nach Erhalt unmittelbar ausgepackt, noch
ist es üblich, dass das Lieferfahrzeug leer zurückfährt. In den meisten Fällen empfiehlt es
sich daher, den unnötigen Transport leerer Verpackungen zu vermeiden und diese statt
dessen so ortsnah wie möglich einer Verwertung zuzuführen. Sofern Verpackungsabfälle nicht vermieden werden können, ist der Wiederverwendung und vorrangig der stofflichen Verwertung Vorrang zu geben


Kosten für den Rücktransport
Nach § 4 der Verpackungsverordnung ist der Lieferant der Ware (Hersteller/Vertreiber)
verpflichtet, Transportverpackungen zurückzunehmen, nach § 6 auch Verkaufsverpackungen.
Die Rechtssprechung stützt die Auffassung, dass die Rücknahme der gebrauchten
Verpackungen grundsätzlich korrespondierend zum Liefervorgang am Ort der Übergabe
des verpackten Produkts zu erfolgen hat und ein Rücktransport auf Kosten des
Empfängers insoweit nicht in Frage komme. (Bundestags-Drucksache 13/10943 v.
12.6.1998; BayObLG, Beschl. v. 31.8.1993, Az. 3 ObOWi 66/93 zu § 4 Verpackungsverordnung
a. F).

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