
Das Versandlager von Mediaran in Gelsenkirchen
Gesetzliche Grundlagen
Die Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung legt folgende abfallwirtschaftliche Grundprinzipien fest:
• Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden.
• Sofern Verpackungsabfälle nicht vermieden werden können, ist der Wiederverwendung und vorrangig der stofflichen Verwertung Vorrang zu geben vor der energetischen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung.
Bei Geräten der Unterhaltungselektronik ist die Verpackung integraler
Bestandteil des Produkts. Die Verpackung wird vom Hersteller speziell für
jedes Gerät entwickelt und ist damit i.d.R. optimal für den Paketversand
geeignet. Für den Fall, dass Sie Ihr Gerät während der Garantiezeit
oder auch danach zum Service oder Kundendienst einreichen oder einschicken
müssen, ist die Originalverpackung der sicherste Schutz vor Transportschäden.
Daher empfehlen wir unbedingt, die Originalverpackung Ihrer Geräte so lange aufzubewahren, wie Sie die Geräte in Besitz halten.
Jeder Rücktransport von leeren Verpackungen bedeutet einen zusätzlichen
Transportaufwand und damit auch eine zusätzliche Belastung der Umwelt.
Was ist die Verpackungsverordnung?
Vor dem Hintergrund zunehmender Abfallmengen bei gleichzeitig sinkenden Deponiekapazitäten
hat die Bundesregierung im Juni 1991 die Verpackungsverordnung (VerpackV) verabschiedet
und zum 28. August 1998 novelliert. Ziel der Verordnung ist es, Auswirkungen
von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.
Die Verordnung richtet sich an die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen.
Demnach sind diese verpflichtet, ihre gebrauchten Verpackungen zurückzunehmen,
einer Wiederverwertung zuzuführen und dieses auch nachzuweisen.
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?
Alle mit den grünen Punkt Symbolen gekennzeichneten Verpackungen können
Sie in die Altpapiersammlung geben, also dorthin, wohin Sie z.B. auch alte
Tageszeitungen entsorgen. Verpackungstypische stofffremde Anhaftungen wie z.
B. Klebebänder, Etiketten oder ein geringer Folienanteil stören den
Recycling-Prozess nicht. Verpackungen mit o.g. Recycling-Symbolen nehmen wir
nicht zurück.
Bei allen anderen Verpackungen (z.B. Einweg-Paletten oder Umkartons, die nicht
eines der o.g. Symbole tragen) sind wir gemäß den Bestimmungen der
Verpackungsverordnung zur Rücknahme verpflichtet, und haben dafür
Sorge zu tragen, dass sie entweder recycelt oder wieder verwendet werden. Bitte
rufen Sie uns unter 0 209 95 98 10 an. Wir benennen Ihnen eine kommunale Sammelstelle
oder ein gewerbliches Entsorgungsunternehmen in Ihrer Nähe, wo Sie die
Verpackung kostenlos abgeben können. Sollte eine Abgabe der Verpackung
in Ihrer Nähe ausnahmsweise nicht möglich sein, dann bitten wir Sie,
die Verpackung zu schicken an:
Mediaran GmbH
Koloniestr. 1 a
45897 Gelsenkirchen
Jeder Rücktransport von leeren Verpackungen bedeutet einen zusätzlichen
Transportaufwand und damit auch eine zusätzliche Belastung der Umwelt.
Rücktransport oder Entsorgung vor Ort?
Zwar kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, einem Lieferanten, der
sonst leer zurückfahren
würde, die ausgediente Verpackung sofort oder bei der nächsten Lieferung
wieder
mitzugeben. In der Regel wird die Ware weder nach Erhalt unmittelbar ausgepackt,
noch
ist es üblich, dass das Lieferfahrzeug leer zurückfährt. In
den meisten Fällen empfiehlt es
sich daher, den unnötigen Transport leerer Verpackungen zu vermeiden und
diese statt
dessen so ortsnah wie möglich einer Verwertung zuzuführen. Sofern
Verpackungsabfälle nicht vermieden werden können, ist der Wiederverwendung
und vorrangig der stofflichen Verwertung Vorrang zu geben
Kosten für den Rücktransport
Nach § 4 der Verpackungsverordnung ist der Lieferant der Ware (Hersteller/Vertreiber)
verpflichtet, Transportverpackungen zurückzunehmen, nach § 6 auch
Verkaufsverpackungen.
Die Rechtssprechung stützt die Auffassung, dass die Rücknahme der
gebrauchten
Verpackungen grundsätzlich korrespondierend zum Liefervorgang am Ort der Übergabe
des verpackten Produkts zu erfolgen hat und ein Rücktransport auf Kosten
des
Empfängers insoweit nicht in Frage komme. (Bundestags-Drucksache 13/10943
v.
12.6.1998; BayObLG, Beschl. v. 31.8.1993, Az. 3 ObOWi 66/93 zu § 4 Verpackungsverordnung
a. F).











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