Coronavirus im Körper Deutschland Update (2019)

Die Situation des Novel Coronavirus (2019-nCoV) entwickelt sich sehr schnell. Daher sollten Arbeitgeber die unten genannten Ressourcen auf die neuesten Entwicklungen hin überwachen, und die rechtlichen Leitlinien können sich je nach den künftigen Leitlinien der Gesundheitsbehörde oder der Aufsichtsbehörde weiter entwickeln oder ändern

Aktuelle Situation

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt es derzeit 45.1714 (Stand: 12. Februar 2020) bestätigte Fälle von 2019 bis in 25 Ländern, davon 16 in Deutschland. Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die Provinz Hubei und empfiehlt, bis auf weiteres von unnötigen Reisen in die übrige Volksrepublik China abzusehen.

Deutsche Staatsbürger, die in Wuhan ausgesperrt sind, wurden vor kurzem von der deutschen Regierung in ihre Heimat zurückgeführt. Die Evakuierten wurden sofort für 14 Tage unter Quarantäne gestellt. Die Zentrale eines betroffenen bayerischen Automobilzulieferers wurde voruebergehend geschlossen, Reisen zu nationalen und internationalen Standorten wurden eingestellt und die Mitarbeiter wurden aufgefordert, sich nach der Bestaetigung der Infektion eines Mitarbeiters untersuchen zu lassen.

Geschäftsreisen nach China

Während viele Fluggesellschaften alle Passagierflüge von und nach China eingestellt haben, wurde in Deutschland keine Einreiseverbot von China verhängt und es gibt immer noch Passagierflüge zwischen Deutschland und China.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen und Risiken zu vermeiden. Dementsprechend können Arbeitgeber keine Geschäftsreisen in Regionen, für die eine offizielle Reisewarnung besteht, z.B. die Provinz Hubei, durchsetzen und sollten diese verbieten. Geschäftsreisen in andere Regionen Chinas sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die meisten Unternehmen haben inzwischen Geschäftsreisen nach China ausgesetzt. Wenn Geschäftsreisen nach China nicht vermieden werden können oder sich die Mitarbeiter derzeit in China aufhalten, sollten die Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen ergreifen:

•Regelmäßige Überwachung von Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt.

•Aufforderung an die Mitarbeiter, sich in die Krisenpräventionsliste des Auswärtigen Amtes einzutragen.

•Information der Mitarbeiter über Infektionsrisiken, Symptome und Präventionsmaßnahmen auf der Grundlage der Informationen des Auswärtigen Amtes (Merkblatt nCoV), der WHO und des RKI. Insbesondere in den Risikobereichen sollten die Mitarbeiter aufgefordert werden, Masken zu tragen und den Umgang mit Personen einzuschränken.

•Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter auffordern, Symptome von 2019-nCoV (Fieber, Husten, Atemnot) oder Kontakt mit infizierten Personen zu melden und ärztlichen Rat einzuholen.

•Fordern Sie die Mitarbeiter auf, mit der Fluggesellschaft in Kontakt zu bleiben, da sich die Flugpläne ändern können.

•Halten Sie regelmäßigen Kontakt mit dem Mitarbeiter.

Privatreisen nach China

 

Zwar können Arbeitgeber sicherlich keine Privatreisen nach China verbieten, doch sollten sie die Arbeitnehmer auffordern, solche Reisen sowie jeden Kontakt mit infizierten Personen zu melden.

Maßnahmen für Arbeitnehmer, die aus China zurückkehren
Mitarbeiter, die aus der betroffenen Region zurückkehren oder mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen sind, sollten aufgefordert werden, sich unverzüglich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im letzteren Fall sollten die Gesundheitsbehörden einbezogen werden. Darüber hinaus sollten die Arbeitgeber die zurückkehrenden Mitarbeiter auffordern, für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr von zu Hause aus zu arbeiten und während dieser Zeit von jeglichen physischen Geschäftsbesprechungen abzusehen. Stattdessen sollte die Kommunikation auf virtuelle Besprechungen oder Telefonkonferenzen beschränkt werden.

Maßnahmen im Falle einer (vermuteten) Ansteckung, Beteiligung der Behörden
Falls ein Mitarbeiter infiziert wird, sollten Unternehmen unverzüglich die Gesundheitsbehörden einschalten. Das „Coronavirus“ ist nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) eine Krankheit, die der Seuchenschutzbehörde gemeldet werden muss; dies gilt auch für Verdachtsfälle. Der jeweilige Arzt muss der zuständigen Gesundheitsbehörde einen Bericht vorlegen. Die Gesundheitsbehörde kann gegen kranke, erkrankte oder infektionsverdächtige Personen Maßnahmen verhängen, die von der Überwachung, der Quarantäne und dem Verbot der Berufsausübung reichen, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern (§§ 30, 31 IFSG). Verhängt die Behörde ein Berufsverbot, so ist der § 30, 31 IFSG anzuwenden. 56 des Infektionsschutzgesetzes einen Anspruch auf Entschädigung des Betroffenen vor.

Präventive Maßnahmen

Jeder Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern die allgemeine Nebenpflicht, präventive Maßnahmen zu ergreifen und Risiken zu minimieren. Dementsprechend sollten Maßnahmen zur Vermeidung eines möglichen Infektionsrisikos getroffen werden. Die konkreten Maßnahmen hängen von der spezifischen Situation ab und können z.B. sein

•Informationen über die Einhaltung der Hygienevorschriften (kein Händeschütteln, häufiges Desinfizieren und Händewaschen)

•Informationen zu den Symptomen von 2019 bis

•Überwachung von Geschäftsreisen und Identifizierung von Risikogruppen

•Einschränkungen für physische Sitzungen, Verwendung virtueller Sitzungen

•Heimbüro-Regelungen, Gartenurlaub